Am 19.11.2021 veröffentlichte die sächsische Staatsregierung eine neue Corona-Notfallverordnung. Diese gilt vom 22.11. bis einschließlich 12.12.2021 und sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen.
Die wichtigsten Regelungen lauten wie folgt:
- Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
- Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beim Arbeitgeber.
- Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Um den Datenschutz zu gewährleisten, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“.
- Keine Testpflicht für Geimpfte und Genesene.
- Schnelltests sind 24 Stunden gültig.
- PCR-Tests sind 48 Stunden gültig.
- Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen.
- Wenn der Abstand im öffentlichen Raum unter freiem Himmel nicht eingehalten werden kann, dann ist eine Mund-Nase Bedeckung zu tragen.
- Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) besteht:
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden usw.
- für Schülerbeförderung,
- für Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
- für Handwerker und Dienstleister sofern dort andere Personen anwesend sind,
- bei körpernahen Dienstleistungen,
- für Beschäftigte im ambulanten Pflegebereich und Besucher,
- bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2.
- Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht
- bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr
- für Beschäftigte im ambulanten Pflegebereich und Besucher
Ein zentraler Teil der Notverordnung – besonders für den Arbeitsalltag – ist die Ausweitung der Testpflicht.
→ Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.
Eine erfolgreiche Teststrategie kann demnach folgendermaßen aussehen:
- 2 Tests stellt der Arbeitgeber (laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)
- 1 kostenloser Bürgertest
- 2 Tests zahlt der Arbeitnehmer
Die aufgeführten Informationen finden Sie hier zum Herunterladen als PDF-Datei.
Diese Vorlagen können Sie zur Dokumentation von 3G und Schnelltests verwenden: